Das Barriere­freiheitsgesetz
tritt am 28. Juni 2025 in Kraft

Ist deine Website schon barrierefrei?

Neue Gesetze und ihre Folgen… nicht selten sind die ersten Reaktionen Unsicherheit und Verwirrung. Viele Fragen drängen auch bei dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetzt (BFSG):

Bin ich betroffen? Was muss ich tun und bis wann? Wir haben uns für euch informiert!

Durchschnittliche Lesedauer: 5 Minuten

Fragen zur digitalen Barrierefreiheit?

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Schwarze Tastatur mit dem Hinweis zur Barrierefreiheit auf der Eingabetaste

Die wichtigsten Punkte aus diesem Artikel zusammengefasst

Begriffsüberblick

Was bedeutet barrierefrei?

Meinen wir alle dasselbe, wenn wir „barrierefrei“ sagen? Wahrscheinlich nicht!

Allgemein heißt barrierefrei, dass Umgebungen, Produkte oder Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich gestaltet sind, einschließlich Menschen mit Behinderung. Konkret bei digitalen Anwendungen betrifft das die folgenden Ebenen:

  • Technisch: Voraussetzungen zur Kompatibilität für assistierende Software, beispielsweise Screenreader
  • Visuell: ausreichende Kontraste zwischen Vorder- und Hintergrundfarben, Schriftgrößen usw.
  • Auditiv – Bereitstellung von Untertiteln und Transkripten bei Video- und Audioinhalten
  • Bedienbarkeit – Navigationsmöglichkeit ohne Maus und über die Tastatur, beispielsweise auf Tablet oder Handy bei interaktiven Elementen wie Links oder Schaltflächen
  • Verständlichkeit – Informationen in einfacher und klarer Sprache, keine langen Schachtelsätze, keine Fremdwörter usw.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG verpflichtet deutsche Unternehmen, Inhalte ihrer Apps und Websites uneingeschränkt zugänglich zu machen und digitale Barrierefreiheit für alle Nutzer zu gewährleisten. Das gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden.

Das gilt nach § 2 Nr. 2 BFSG allgemein für Produkte mit digitalen Bedienungsmöglichkeiten. Beispielsweise für:

  • Computer
  • Tablets
  • Handys
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Reader
  • Geld- und Ticketautomaten
  • Router

Das gilt nach § 2 Nr. 2 BFSG allgemein für Produkte mit digitalen Bedienungsmöglichkeiten. Beispielsweise für:

  • Personenverkehr,
  • Telefon und Messenger
  • elektronischer Geschäftsverkehr und damit auch Websites – insbesondere Webshops.*
*Kein Anspruch und Garantie auf Vollständigkeit

Ab wann betrifft es Websites?

Das BFSG umfasst einen generellen Zuständigkeitsbereich für Websites und Apps mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das gilt für Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr und Telekommunikationsdienste.

Trotzdem gilt das BFSG auch für E-Commerce, wenn Waren oder Dienstleistungen mithilfe elektronischer Informationstechnologien erworben werden können und auch wenn Websites online Vertragsabschlüsse anbieten: beispielsweise bei einer Online-Buchung von Hotels.

Klingt alles sehr vage? Richtig! Eine erste Einschätzung, ob du betroffen bist, kannst du mit dem Selbstcheck bekommen.

Ich bin betroffen! Was ist zu tun und wie kann ich meine Website checken?

Du musst deine App oder Website barrierefrei gestalten? Aber wie genau geht das und in welchem Umfang ist es notwendig? Die Barrierefreiheit kannst du anhand des Katalogs der WCAGs Schritt für Schritt durchgehen und prüfen. Die WCAGs oder Web Content Accessibility Guidelines sind eine Reihe von Richtlinien und Kriterien, die in drei Stufen aufgeteilt sind. A, AA und AAA.

  • A: hier sind die grundlegenden Anforderungen festgehalten, die nötig sind, damit Menschen mit Behinderung die Website benutzen können. Ohne diese ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung nicht möglich (Beispiel: Verwenden Sie für den Inhalt einer Site die klarste und einfachste Sprache, die angemessen ist.)
  • AA: hier sind alle Anforderungen festgelegt, damit der Großteil der Menschen mit Behinderung die Nutzung der Website ermöglicht. Wer diese Stufe erreichen möchte, muss alle Anforderungen von Stufe A und Stufe AA erfüllen, insgesamt 55 Anforderungen (Beispiel: Stellen Sie Metadaten bereit, um semantische Information zu Seiten und Sites hinzuzufügen.)
  • AAA: im Vergleich zu den Stufen A und AA sind in dieser Stufe Anforderungen festgehalten, die mit höherem Aufwand verbunden sind (Beispiel: Stellen Sie Zusammenfassungen für Tabellen bereit.)

 

Im Regelfall sind die gesetzlichen Vorgaben dann erfüllt, wenn die Anforderungen von Stufe A und AA umgesetzt wurden.

Du willst wissen, welche dieser Vorgaben du mit deiner Website erfüllst oder nicht erfüllst? Dann kannst du den Selbstcheck machen.

Zusätzliche Pflichten aus dem BFSG beinhalten, dass deine Website oder dein Webshop eine Barrierefreiheitserklärung anbietet. In der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ muss beschrieben sein, wie die Barrierefreiheit gewährleistet ist und welche Teile der Website oder des Webshops eventuell noch nicht barrierefrei sind. Außerdem muss eine Kontaktmöglichkeit auf deiner Website angeboten werden, damit Nutzer Mängel in der Barrierefreiheit melden können.

Eine Anleitung und Beispiele zur Erklärung zur Barrierefreiheit gibt es bei barrierefreiheit.online.

Was passiert, wenn ich die Vorlagen des BFSG nicht einhalte?

Wenn du laut BFSG verpflichtet bist, den Zugang zu deinen Produkten und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und dich nicht daranhältst, kannst du mit Strafauflagen rechnen. Diese reichen von Abmahnungen, Vertriebsverboten bis hin zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 EUR.

Portrait von Niklas Coen, Mitarbeiter der Werbeagentur Carl Fritz aus Aachen

Du musst deine Website anpassen?

Wir helfen dir dabei! Niklas ist dein Ansprechpartner und freut sich über einen Anruf oder eine Mail.